Hammerstraße 34,
57645 Nister
Tel: 02662 944850
Email: kontakt@lts-laser.de
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

HomeAllgemeine Geschäftsbedingungen

LTS Lasertechnik GmbH

Hammerstraße 34
57645 Nister
Telefon: 02662 944850
E-Mail: kontakt@lts-laser.de
Handelsregister: Amtsgericht Montabaur, HRB 29723
Geschäftsführer: Paul Fritzler

Stand: April 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der LTS Lasertechnik GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Besteller“) über die Herstellung, Bearbeitung, Lieferung sowie gegebenenfalls Montage von Blech-, Stahl- und Metallerzeugnissen, insbesondere Laserschnitte, Kant-, CNC- und Schweißarbeiten.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(3) Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Ausführung zustande.

(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden.

(4) Technische Änderungen im Rahmen der Produktion bleiben vorbehalten, sofern sie dem Besteller zumutbar sind und die vereinbarte Funktion nicht wesentlich beeinträchtigen.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Gegenstand der Leistungen sind insbesondere:

  • Laserschneiden (CO₂- und Faserlaser) von Blech, Stahl, Edelstahl, Aluminium und weiteren Werkstoffen
  • Abkant- und Umformarbeiten
  • CNC-Bearbeitung und mechanische Nachbearbeitung
  • Fertigung nach Zeichnung (DXF/DWG)
  • Schweißarbeiten (ggf. über Kooperationspartner)
  • Montageleistungen, sofern gesondert vereinbart

(2) Maßgeblich für den Leistungsumfang sind ausschließlich die vom Besteller freigegebenen Zeichnungen und Spezifikationen sowie die schriftliche Auftragsbestätigung.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Bestellers

(1) Der Besteller stellt alle für die Ausführung erforderlichen Unterlagen, Zeichnungen, CAD-Daten und Informationen rechtzeitig und in verwertbarer Form zur Verfügung.

(2) Für Fehler oder Unvollständigkeiten in den vom Besteller übergebenen Unterlagen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

(3) Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Bestellers verlängern die vereinbarten Fristen entsprechend.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise gelten ab Werk Nister zuzüglich Verpackung, Versand und der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Zusatzleistungen, nachträgliche Änderungen und Mehraufwände werden gesondert berechnet.

(3) Die Zahlung erfolgt gemäß Vereinbarung und ist, sofern nicht abweichend vereinbart, innerhalb von 25 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto zu leisten.

(4) Der Besteller kommt ohne weitere Mahnung in Verzug, wenn die Zahlung nicht innerhalb von 25 Tagen nach Zugang der Rechnung erfolgt. Ab Verzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB.

(5) Der Auftragnehmer behält sich vor, bei neuen Geschäftsbeziehungen oder größeren Aufträgen Anzahlungen oder Vorkasse zu verlangen.

(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.

§ 6 Rücktritt und Stornierung durch den Besteller

(1) Handelt es sich bei der Bestellung um eine kundenspezifische Sonder- oder Einzelanfertigung, ist eine Stornierung nach Auftragsbestätigung ausgeschlossen.

(2) Tritt der Besteller vor Produktionsbeginn von einem Auftrag zurück, ohne dass ein Grund im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers vorliegt, ist der Auftragnehmer berechtigt, bereits entstandene Kosten – insbesondere für Materialeinkauf, Planung, Programmierung und Rüstzeiten – in Rechnung zu stellen.

(3) Nach Produktionsbeginn ist eine Stornierung ausgeschlossen. § 648 BGB bleibt unberührt.

§ 7 Lieferung und Fristen

(1) Liefer- und Ausführungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden.

(2) Fristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt, Materialengpässen, Lieferantenverzug sowie unverschuldeten Betriebsstörungen. Der Auftragnehmer wird den Besteller hierüber unverzüglich informieren.

(3) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

(4) Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder mit Bereitstellung ab Werk auf den Besteller über.

§ 8 Abnahme

(1) Werkleistungen sind nach Fertigstellung vom Besteller abzunehmen.

(2) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn die Leistung in Gebrauch genommen wird oder wenn der Besteller innerhalb von 7 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung keine wesentlichen Mängel schriftlich anzeigt.

(3) Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

§ 9 Gewährleistung

(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu melden. § 377 HGB bleibt unberührt.

(3) Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt zunächst Nacherfüllung nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(4) Keine Gewährleistung besteht bei unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, fehlerhafter Montage durch Dritte oder eigenmächtigen Änderungen durch den Besteller.

(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist zwingend vorgeschrieben ist.

§ 10 Einfacher, erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt

(1) Einfacher Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Das Eigentum an der Vorbehaltsware geht erst dann auf den Besteller über, wenn sämtliche Forderungen des Auftragnehmers aus der laufenden Geschäftsbeziehung – einschließlich künftiger und bedingter Forderungen – vollständig ausgeglichen sind.

(3) Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Abtretungserklärung: Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer), die ihm aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Verbindung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, sicherungshalber an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.

(4) Der Besteller ist bis auf Widerruf ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Bei Zahlungsverzug, Einstellung der Zahlungen oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers erlischt die Einzugsermächtigung. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, dem Auftragnehmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner offenzulegen und alle für den Einzug erforderlichen Angaben zu machen.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets für den Auftragnehmer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass hieraus Verpflichtungen für den Auftragnehmer entstehen. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, umgebildet oder mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Sachen verbunden, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

(6) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere durch Pfändung, hat der Besteller auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

(7) Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

§ 11 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 12 Technische Toleranzen

Fertigungen erfolgen im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen für Laserschneid-, Kant- und Metallbauarbeiten, sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Abweichungen innerhalb dieser Toleranzen stellen keinen Mangel dar.

§ 13 Vertraulichkeit

Alle technischen Unterlagen, Zeichnungen, CAD-Daten und projektbezogenen Informationen sind von beiden Vertragsparteien vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dies ist zur Vertragserfüllung erforderlich oder der anderen Partei wurde die Weitergabe schriftlich gestattet.

§ 14 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Weitere Informationen sind der Datenschutzerklärung unter https://lts-laser.de zu entnehmen.

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist Nister.

(2) Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht – Amtsgericht Westerburg bzw. Landgericht Koblenz.

(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(2) Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.